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Betrifft:
Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Hier
Flugplatz mit einer Start- und Landebahn
mit Grundlänge
von über 2100m - Richtlinie 85/337/EWG des Rates der EU
Sehr
geehrte Damen und Herren, liebe AFLG-Mitglieder!
Der
belgische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
14.12.2006 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG,
beim
Europäischen Gerichtshof (am 4.1. 2007 dort eingelangt)
gestellt, ob
mit einer privatrechtlichen Vereinbarung über
Umweltverträglichkeit von Projekten, die
Richtlinie 85/337/EWG verletzt oder eingehalten wurde.
Der
EuGH (zweite Kammer) kam mit Urteil vom 28.2. 2008 in dieser
Rechtssache C-2/07 zum Ergebnis, dass nur ein mehrstufiges,
dem
hoheitlichen UVP-Verfahren vorgezogenes Verfahren,
rechtlich nach nationalem Recht denkbar erscheint,
wobei
insbesondere die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu
berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit
insgesamt zu prüfen ist (Punkt 28 des Urteils).
Wie
bereits mehrfach ausgeführt, gilt das Kumulationsprinzip und
das Konzentrationsprinzip auch nach dem österreichischen
UVP-Gesetz.
Das
bis jetzt bei der UVP-Behörde eingereichte Projekt der
Flughafen Wien AG bezieht sich ausschließlich auf eine 3.
Piste in Schwechat,
die in dieser Richtung und parallel zur 1.
Piste mit Richtung auf die Großstadt Wien seit mehr als
zehn Jahren angedacht und geplant ist.
Die Mediation ist
mangels Mehrstufigkeit und mangels Bindung für
Nichtteilnehmer auf keinen Fall ein solches "Verfahren".
Es wird das Kumulationsprinzip durch ein UVP-Verfahren, das sich
nur auf die 3. Piste beschränkt, jedenfalls
verletzt.
Der Umweltverträglichkeitsprüfung wäre
ein Verfahren zum gesamten Projekt zu unterwerfen und ist
eine Salami-Vorgangsweise
jedenfalls rechtswidrig und verletzt
sowohl das nationale UVP-Gesetz (Kumulations- und
Konzentrationsprinzip) als auch die
EU-Richtlinie 85/337/EWG!
Die
deutsche Übersetzung des Urteils (die Verfahrenssprache war
französisch) ist im Internet unter
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