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|  | Betrifft:
				Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Hier
				Flugplatz mit einer Start- und Landebahn 
				  mit Grundlänge
				von über 2100m - Richtlinie 85/337/EWG des Rates der EU
				 
				Sehr
				geehrte Damen und Herren, liebe AFLG-Mitglieder!
				 
				Der
				belgische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
				14.12.2006 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, 
                 beim
				Europäischen Gerichtshof (am 4.1. 2007 dort eingelangt)
				gestellt, ob
				mit einer privatrechtlichen Vereinbarung über 
                
				Umweltverträglichkeit von Projekten, die
				Richtlinie 85/337/EWG verletzt oder eingehalten wurde.
				 
				Der
				EuGH (zweite Kammer) kam mit Urteil vom 28.2. 2008 in dieser
				Rechtssache C-2/07 zum Ergebnis, dass nur ein mehrstufiges, 
				 dem
				hoheitlichen UVP-Verfahren vorgezogenes Verfahren,
				rechtlich nach nationalem Recht denkbar erscheint, 
				 wobei
				insbesondere die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu
				berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit 
				
				insgesamt zu prüfen ist (Punkt 28 des Urteils).
				 
				Wie
				bereits mehrfach ausgeführt, gilt das Kumulationsprinzip und
				das Konzentrationsprinzip auch nach dem österreichischen
				UVP-Gesetz.
				
				 
				Das
				bis jetzt bei der UVP-Behörde eingereichte Projekt der
				Flughafen Wien AG bezieht sich ausschließlich auf eine 3.
				Piste in Schwechat, 
				 die in dieser Richtung und parallel zur 1.
				Piste mit Richtung auf die Großstadt Wien seit mehr als
				zehn Jahren angedacht und geplant ist. 
				 Die Mediation ist
				mangels Mehrstufigkeit und mangels Bindung für
				Nichtteilnehmer auf keinen Fall ein solches "Verfahren".  
				
				Es wird das Kumulationsprinzip durch ein UVP-Verfahren, das sich
				nur auf die 3. Piste beschränkt,  jedenfalls
				verletzt.
				 
				Der Umweltverträglichkeitsprüfung wäre
				ein Verfahren zum gesamten Projekt zu unterwerfen und ist
				eine Salami-Vorgangsweise 
				 jedenfalls rechtswidrig und verletzt
				sowohl das nationale UVP-Gesetz (Kumulations- und
				Konzentrationsprinzip) als auch die 
				 EU-Richtlinie 85/337/EWG!
				 
				Die
				deutsche Übersetzung des Urteils (die Verfahrenssprache war
				französisch) ist im Internet unter |  | 
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