Betrifft: Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Hier Flugplatz mit einer Start- und Landebahn 
mit Grundlänge von über 2100m - Richtlinie 85/337/EWG des Rates der EU
 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe AFLG-Mitglieder!
 
Der belgische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.12.2006 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, 
beim Europäischen Gerichtshof (am 4.1. 2007 dort eingelangt) gestellt, ob mit einer privatrechtlichen Vereinbarung über 
Umweltverträglichkeit von Projekten, die Richtlinie 85/337/EWG verletzt oder eingehalten wurde.
 
Der EuGH (zweite Kammer) kam mit Urteil vom 28.2. 2008 in dieser Rechtssache C-2/07 zum Ergebnis, dass nur ein mehrstufiges, 
dem hoheitlichen UVP-Verfahren vorgezogenes Verfahren, rechtlich nach nationalem Recht denkbar erscheint, 
wobei insbesondere die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit 
insgesamt zu prüfen ist (Punkt 28 des Urteils).
 
Wie bereits mehrfach ausgeführt, gilt das Kumulationsprinzip und das Konzentrationsprinzip auch nach dem österreichischen UVP-Gesetz.
 
Das bis jetzt bei der UVP-Behörde eingereichte Projekt der Flughafen Wien AG bezieht sich ausschließlich auf eine 3. Piste in Schwechat, 
die in dieser Richtung und parallel zur 1. Piste mit Richtung auf die Großstadt Wien seit mehr als zehn Jahren angedacht und geplant ist. 
Die Mediation ist mangels Mehrstufigkeit und mangels Bindung für Nichtteilnehmer auf keinen Fall ein solches "Verfahren".  
Es wird das Kumulationsprinzip durch ein UVP-Verfahren, das sich nur auf die 3. Piste beschränkt,  jedenfalls verletzt.
 
Der Umweltverträglichkeitsprüfung wäre ein Verfahren zum gesamten Projekt zu unterwerfen und ist eine Salami-Vorgangsweise 
jedenfalls rechtswidrig und verletzt sowohl das nationale UVP-Gesetz (Kumulations- und Konzentrationsprinzip) als auch die 
EU-Richtlinie 85/337/EWG!
 
Die deutsche Übersetzung des Urteils (die Verfahrenssprache war französisch) ist im Internet unter  
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&typeord=ALLTYP&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=&ddatefs=28&mdatefs=02&ydatefs=2008&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=ENVC&mots=L%C3%BCttich&resmax=100&Submit=Suchen
im Volltext zu lesen, wenn man "C-2/07" anklickt.
 
Nach Diktat von em.RA Dr. Emmerich FRITZ (Obmann der AFLG Antifluglärmgemeinschaft)
Johanna Aschenbrenner-Faltl (Schriftführerin der AFLG Antifluglärmgemeinschaft)
Wien, 14. März 2008
 
Kopien:
an das Amt der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde
zur Aktenzahl RU4-U-302/083-2007)
und
an die Flughafen Wien AG